19.04.2012

Auch bei konzerneigenen Firmenflugzeugen können Mineralöl- und Energiesteuer erstattungsfähig sein

Auch Luftfahrtunternehmen, die Vorstände des Mutterkonzerns mit dem Konzern-Jet gegen Entgelt befördert, können die Erstattung von Mineralöl- und Energiesteuer nach dem MinöStG und EnergieStG in Anspruch nehmen. Ob das das Flugzeug betreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen ist, ist dabei unerheblich.

FG Düsseldorf 7.3.2012, 4 K 3955/08 VE
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte mit ihrer Muttergesellschaft, der A-AG einen Dienstleistungsrahmenvertrag abgeschlossen, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte. Sie bot seit 2003 Dienstleistungen im Bereich Flugbetrieb an und beförderte mit dem ihr gehörenden Konzern-Jet sie Vorstände des A-Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge. Alle Leistungen wurden ihrer Muttergesellschaft gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastet ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den in Auftrag gebenden Konzerngesellschaften.

Die Klägerin beantragte für das Jahr 2006 die Erstattung von Mineralöl- und Energiesteuer. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da der Klägerin die für eine Erstattung erforderliche luftverkehrsrechtliche Genehmigung fehle. Die Klägerin war der Ansicht, ihr Flugbetrieb gehöre nach dem EuGH-Urteil vom 1.12.2011 (C-79/10) zu der durch Art. 14 Abs. 1b der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom  RL 2003/96  begünstigten Verwendung. Sie habe auf eine Zulassung als Luftfahrtunternehmen verzichtet, weil sie ohne diese Zulassung kürzere Landebahnen und kleinere, zielnähere Flugplätze nutzen könne.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat in dem von ihr begehrten Umfang sowohl einen Anspruch auf die Vergütung der Mineralölsteuer als auch einen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer.

§ 50 Abs.1 MinöStV bestimmt, dass auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet oder vergütet wird, die es im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet hat. Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das Personen oder Sachen - wie hier - gewerbsmäßig, d.h. gegen Entgelt und nicht nur gegen Ersatz der Selbstkosten befördert. Der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt (EuGH-Urteil v. 1.12.2011, C-79/10). Ob das das Flugzeug betreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen ist, ist dabei unerheblich (EuGH-Urteil vom 21.12.2011, C-250/10).

Auf die Bestimmung der RL 2003/96 konnte sich die Klägerin auch unmittelbar berufen. Infolgedessen konnte sich das beklagte Hauptzollamt nicht auf die dieser Vorschrift widersprechenden Bestimmungen des § 60 Abs. 4 EnergieStV stützen. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem von ihr mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung, waren weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 EnergieStV letztlich gegeben waren.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf online
Zurück