30.09.2011

Auch bei Personengesellschaften mit ausschließlich Kapitalgesellschaften als Gesellschaftern ist § 31 Abs. 5 GewStG anzuwenden

§ 31 Abs. 5 GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern der Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es - entgegen ihrem missverständlichen Wortlaut - nicht darauf ankommt, wer das Unternehmen betreibt sondern darauf, in welcher Rechtsform es betrieben wird.

Schleswig-Holsteinisches FG 30.6.2011, 1 K 73/06
Der Sachverhalt:
Bei der Gewerbesteuerzerlegung gem. §§ 28 ff. GewStG nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne (§ 29 GewStG) ist gem. § 31 Abs. 5 GewStG bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) ein Betrag von insgesamt 25.000 € jährlich als Arbeitslohn anzusetzen. Das vorliegende Verfahren betrifft u.a. die Frage, ob ein solcher sog. Unternehmerlohn auch dann anzusetzen ist, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, bei deren sämtlichen Gesellschaftern es sich um Kapitalgesellschaften handelt, stellt dies in Abrede. In Anlehnung an eine Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 3.5.1993 (GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 626) argumentiert sie, auch in diesen Fällen seien die Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Betriebes anzusehen, so dass das Unternehmen von diesen - und damit von Kapitalgesellschaften - betrieben werde.

Das FG wies die gegen den Zerlegungsbescheid gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin wird beim BFH unter dem Az. IV R 30/11 geführt.

Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Aus dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 5 GewStG ergibt sich, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift - nicht darauf ankommt, wer das Unternehmen betreibt sondern darauf, in welcher Rechtsform es betrieben wird. Die Zerlegungsanteile werden den beteiligten Gemeinden insbes. zur Abgeltung der sog. Arbeitnehmerfolgekosten (z.B. Aufwendungen zum Auf-/Ausbau von Straßen, Schulen, Krankenhäusern, Altersheimen) zugewiesen, die daraus resultieren, dass in ihrem Gebiet Arbeitnehmer tätig werden und u.U. auch leben.

§ 31 Abs. 5 GewStG dient dazu sicherzustellen, dass auch diejenigen Gemeinden, in der allein Unternehmer oder Mitunternehmer tätig werden, einen Zerlegungsanteil erhalten. Die abzugeltenden Lasten entstehen aber unabhängig davon, in welcher Rechtsform die (Mit-)Unternehmer für den Betrieb tätig werden, so dass § 31 Abs. 5 GewStG auch dann anzuwenden ist, wenn es sich bei ihnen um juristische Personen handelt.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG Newsletter vom 29.9.2011
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