14.06.2013

Auch eine "Gartenhütte" kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Eine als Wochenendhaus errichtete Blockhütte (sog. Gartenhütte"), die weder über Schlafmöglichkeiten noch über ein Badezimmer verfügt, kann einer Zweitwohnungssteuer unterliegen. Der Wohnungsbegriff muss in diesen Fällen weit ausgelegt werden und eine Zweitwohnung erfordert insbesondere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.

VG Gießen 13.6.2013, K 907/12.GI
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte im Stadtgebiet Grünberg. Die Hütte verfügt über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum.

Die beklagte Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer i.H.v. 10 % des Mietwertes. Per Definition in ihrer Satzung ist eine Zweitwohnung "jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat". Infolgedessen veranlagte die Beklagte die Klägerin wegen der Blockhütte zu einer Zweitwohnungssteuer i.H.v. 161,18 € für das Jahr 2011. Die Klägerin wandte gegen die Veranlagung ein, dass das Blockhaus nicht als Zweitwohnung genutzt werden könne, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. So diene die Hütte nur als "Gartenhütte".

Das VG wies die gegen die Zweitwohnungssteuer gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Steuerbescheid für das Jahr 2011 war rechtmäßig.

Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Beklagten muss weit ausgelegt werden. Eine Zweitwohnung erfordert insbesondere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfüllt die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeigt insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

Die Tatsache, dass die Blockhütte über keinerlei Schlafmöglichkeiten sowie über kein Bad verfügt ist insofern nicht maßgeblich.

VG Gießen PM v. 13.6.2013
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