11.07.2011

Auch Geburtstagsfeiern im Kreise von Mitarbeitern und Geschäftspartnern sind regelmäßig privat veranlasst

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich zwar aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier beruflich veranlasst sind. Die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber ist allerdings nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier. Vielmehr ist die private Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer privaten Einladung.

FG Münster 12.5.2011, 10 K 1643/10 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist einer von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Im Jahr 2007 stand drei Monate nach seiner 35-jährigen Betriebszugehörigkeit sein 60. Geburtstag an. Hierzu lud er mit auf Briefbogen der GmbH ausgestelltem Schreiben an die Geschäftsführung und die Mitarbeiter der Gesellschaft ein. Im Briefkopf stellte er allerdings seinen Namen voran. Im Text wies er darauf hin, dass er nicht "charakterlos" erscheinen wolle und es schließlich guter alter Sitte entspreche, seinen Geburtstag groß zu feiern, weil anderenfalls der Ruf leiden könne. Den Text der Einladung sprach der Kläger zuvor nicht mit den anderen Geschäftsführern ab. Ebenso wenig verständigte er sich mit ihnen über den Inhalt der Gästeliste.

Zur Feier in einem Burghotel erschienen dann neben den knapp 90 Mitarbeitern noch 18 Geschäftspartner und sechs Verwandte des Klägers. Die Mitarbeiter entwarfen ein Heftchen, in dem sie Anekdoten aus dem beruflichen und privaten Leben des Klägers darstellten. Die Feier kostete insgesamt rund 6.251 €. In seiner Anlage N machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten i.H.v. insgesamt 6.616 € geltend; darin waren auch die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier enthalten. In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2007 setzte das Finanzamt allerdings nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 € an, da die Feier privat veranlasst gewesen sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier stellten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich zwar aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Hierfür ist u.a. maßgebend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

All dies sprach hier allerdings für einen rein privaten Charakter. Denn als Einladender trat ausschließlich der Kläger und nicht das Unternehmen auf. Zwar war die schriftliche Einladung auf dem Briefbogen der GmbH gedruckt. Hiervon setzte sich der Kläger aber durch einen Zusatz ab, mit dem er klarstellte, dass er selbst der Einladende sein sollte. In dieser Einladung galt als Anlass zudem ausschließlich den 60. Geburtstag des Klägers. Es gab keinen Bezug auf eine zu feiernde 35-jährige Betriebszugehörigkeit, die auch nicht zeitnah zu feiern gewesen wäre, sondern bereits drei Monate zurücklag. Darüber hinaus ist eine 35-jährige Betriebszugehörigkeit regelmäßig auch nicht - wie etwa ein 25-jähriges Dienstjubiläum - Anlass für eine besondere Feierlichkeit. Schließlich bestimmte der Kläger allein die Gästeliste und den Inhalt der Einladung. Mit den anderen Geschäftsführern stimmte er beides nicht vorher ab.

Für eine private Veranlassung sprach zudem, dass der Kläger seinen Geburtstag in einem Burghotel und nicht etwa auf dem Unternehmensgelände feierte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er durchschnittlich 53,43 € pro Gast aufwandte, was - wenn es sich um eine Veranstaltung aus beruflichem Anlass gehandelt hätte - ein vergleichsweise hoher Betrag gewesen wäre. Unerheblich war dabei, dass die Mitarbeiter ein Heftchen mit Anekdoten erstellt hatten, denn damit wollten sie lediglich einen humorvollen Rückblick auf das Leben und die betriebliche Tätigkeit des Klägers werfen. Letztlich war auch die Tatsache, dass ausschließlich Mitarbeiter und Geschäftspartner eingeladen waren, nicht maßgebend. Denn die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber ist bei Geburtstagsfeiern nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier. Vielmehr ist die private Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer privaten Einladung.

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