07.03.2016

Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig

Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgen, sind in voller Höhe zu versteuern. Der Besteuerung steht nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und vom Steuerpflichtigen an die Versicherung zurückzuzahlen sind.

FG Baden-Württemberg 15.1.2016, 13 K 1813/14
Der Sachverhalt:
Der verheiratete Kläger schloss eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Vereinbart war, dass im Falle der Berufsunfähigkeit der Kläger von der Beitragspflicht bis zum 1.2.2010 befreit werde und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum 1.2.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen.

In der Folge wurde der Kläger berufsunfähig und bezog bis 1.2.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger übte sein Wahlrecht zum 1.2.2010 aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Die Versicherung zahlte jedoch versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück.

Hiergegen klagte der Kläger im Wesentlichen erfolglos und einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Der Kläger informierte das Finanzamt über das Geschehen. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Leistungen, die sie versehentlich erhalten und zurückzahlen müssten, seien nicht steuerpflichtig.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge sind als "wiederkehrende Leistungen" steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Sie sind aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden. Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig, gleichbleibende Gelbeträge an den Kläger zu überweisen, ist kausal für die Zahlungen. Diese sind willentlich erfolgt und wurden durch den Versicherungsvertrag veranlasst.

Für die Besteuerung kommt es hingegen nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Nur freiwillige Leistungen sind von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung hat jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge sind in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil sind dagegen nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht war jedoch bereits erloschen.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 3.3.2016
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