Aufhebung der Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
FG Hamburg v. 19.3.2026 - 6 V 30/26
Der Sachverhalt:
Das Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit dem 1.1.2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden Sanktionen gegen in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen. So wurde etwa in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich - soweit sie nuklearbezogen waren - teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der EU gegenüber dem Iran wieder einzuführen. Der Rat der EU fasste daraufhin am 29.9.2026 einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch der Anhang IX wurde dabei geändert. Die Antragstellerin, eine iranische Bank, wird dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt.
Kurz darauf übersandte das Betriebsstättenfinanzamt der Bank einen Bescheid, der mit "Sperrung des ELStAM-Verfahrens auf Grund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union" betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und der Ablehnung eines Eilantrags durch das Finanzamt wandte sich die Bank mit Eilantrag und Klage an das FG. Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.
Das FG gab dem Eilantrag statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst ist nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Aber selbst wenn das BAFA nicht zuständig wäre, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der "Bereitstellung" und damit wohl auch der "Sperrung" des ELStAM-Zugangs vor. Dafür spricht auch eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach kann nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.
Im Übrigen bestehen ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greift. Denn der ELStAM-Zugang stellt wohl keine "wirtschaftliche Ressource" dar. Es handelt sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren kann nicht für den "Erwerb" von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch wirtschaftlich hat der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibt unverändert.
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FG Hamburg PM Nr. 1 vom 24.3.2026
Das Verfahren ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ersetzt seit dem 1.1.2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden Sanktionen gegen in den Anhängen zu der Verordnung aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen. So wurde etwa in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
Nachdem die Sanktionen gegen den Iran zwischenzeitlich - soweit sie nuklearbezogen waren - teilweise ausgesetzt waren, sprachen sich Ende August 2025 die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland dafür aus, alle ausgesetzten und beendeten Nuklearsanktionen der EU gegenüber dem Iran wieder einzuführen. Der Rat der EU fasste daraufhin am 29.9.2026 einen entsprechenden Beschluss, der durch verschiedene Verordnungen des Rates der EU umgesetzt wurde. Auch der Anhang IX wurde dabei geändert. Die Antragstellerin, eine iranische Bank, wird dort als sanktionierte Einrichtung aufgeführt.
Kurz darauf übersandte das Betriebsstättenfinanzamt der Bank einen Bescheid, der mit "Sperrung des ELStAM-Verfahrens auf Grund der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran durch die Europäische Union" betitelt war. Folge der Sperrung war, dass alle Arbeitnehmer der Bank nach der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zu besteuern waren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und der Ablehnung eines Eilantrags durch das Finanzamt wandte sich die Bank mit Eilantrag und Klage an das FG. Das Finanzamt trug vor Gericht vor, die Arbeitskraft der Arbeitnehmer sei als wirtschaftliche Ressource anzusehen. Durch die Sperrung des ELStAM-Zugangs erhielten die Arbeitnehmer unterjährig ein niedrigeres Nettoeinkommen und auf diese Weise sei die Bank als Arbeitgeber weniger attraktiv.
Das FG gab dem Eilantrag statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Finanzamts. In der Verordnung selbst ist nur eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgesehen. Aber selbst wenn das BAFA nicht zuständig wäre, sieht § 5 Abs. 1 Nr. 30 FVG eine Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hinsichtlich der "Bereitstellung" und damit wohl auch der "Sperrung" des ELStAM-Zugangs vor. Dafür spricht auch eine Auslegung der Befugnisnorm § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach kann nur das BZSt eine Sperrung des Zugangs gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen.
Im Übrigen bestehen ernstliche Zweifel daran, ob das Sanktionsregime der Verordnung greift. Denn der ELStAM-Zugang stellt wohl keine "wirtschaftliche Ressource" dar. Es handelt sich um die Ausübung von Hoheitsgewalt und nicht um einen Vermögenswert. Das ELStAM-Verfahren kann nicht für den "Erwerb" von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch wirtschaftlich hat der Zugang zum ELStAM-Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Vermögenslage der Bank. Der von der Bank zu zahlende Bruttolohn bleibt unverändert.
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