13.04.2018

Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer nach § 48 Abs. 1 EStG. Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies können auch Betriebsvorrichtungen sein.

FG Düsseldorf 10.10.2017, 10 K 1513/14 E
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob das klagende Unternehmen verpflichtet ist, einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorzunehmen. Die Klägerin liefert und montiert Photovoltaikanlagen in Form von sog. Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht.

Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage - im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage - an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das Finanzamt nicht und lehnte die Änderung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. I R 67/17 geführt.

Die Gründe:
Die Anmeldung über den Steuerabzug für Bauleistungen ist rechtmäßig. Die Klägerin war gem. § 48 Abs. 1 EStG verpflichtet, Bauabzugssteuer von der Gegenleistung einzubehalten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EStG sind erfüllt. Erbringt jemand, ohne dass die hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 2 EStG - das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung oder das Nichtüberschreiten bestimmter Beträge - erfüllt sind, im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Es handelt sich bei der Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen um eine Bauleistung i.S.v. § 48 EStG.

Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis werden alle Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Die Definition entspricht der betreffenden Regelung des SGB III und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssen im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.

Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies können auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Der Abzugsverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden wird nicht vorausgesetzt.

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