Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie
KurzbesprechungUStG § 10 Abs 1 S 1
EGRL 112/2006 Art 73,
Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei um zwei Lieferungen:
- die Lieferung des Getränks zum Regelsteuersatz (19%) und
- die Lieferung der Speisen zum ermäßigten Steuersatz (7%).
Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke wesentlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergibt sich aus dieser Aufteilungsmethode eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Während das FA die vorgenommene Aufteilungsmethode nicht anerkannte, da sie zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe, gab das nach erfolglosem Einspruch angerufene FG der Klage statt, indem es die angewandte "Food-and-Paper"-Methode für zulässig hielt.
Der BFH sieht dies jedoch anders und gab im Ergebnis dem FA Recht. Zwar muss der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.
Die im Streitfall angewandte "Food-and-Paper"-Methode erkannte der BFH jedoch nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Dies widerspricht nach Auffassung des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.
Hinweis: Entsprechend gleichlautend hat der BFH mit Urteil v. 22.01.2025 - XI R 22/22 nv in einem gleich gelagerten Fall entschieden.