27.11.2020

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Mit BMF-Schreiben v. 13.11.2020 hat die Finanzverwaltung die Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2021 angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.11.2020 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :002, DOK2020/1094084

EStG §10

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen entsprechend der im BMF - Schreiben aufgeführten Tabelle aufzuteilen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuer-bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2021 vorzunehmen.

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich (GB). Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen ab Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.
BMF online
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