25.11.2021

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Mit BMF-Schreiben v. 19.11.2021 hat die Finanzverwaltung die Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.11.2021 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :003, DOK 2021/1200738

EStG § 10

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen (siehe die dem BMF-Schreiben angefügte Tabelle).

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 vorzunehmen. Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge stehen seit Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung.
BMF Schreiben
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