27.11.2025

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Mit BMF-Schreiben v. 25.11.2025 hat die Finanzverwaltung die Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026 angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.11.2025 - IV C 4 - S 2221/00348/007/007 DOK: COO.7005.100.4.13478261

EStG § 10

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen nach einer tabellarischen Staatenübersicht aufzuteilen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen.

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
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