19.05.2022

Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH ernstlich zweifelhaft

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Kurzbesprechung
BFH - Beschluss v. 7. 3. 2022 - XI B 2/21 (AdV)

UStG § 12 Abs 2 Nr. 11 S 2
FGO § 69 Abs 2 S 2
EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, Art 98 Abs 2, Anh 3, Art 135 Abs 2 Buchst c, Art 135 Abs 1 Buchst l


Streitig war in der Hauptsache, ob Leistungen der Antragstellerin an ihre Hotelgäste als einheitliche Leistungen dem ermäßigten Steuersatz i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

Die Steuer beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch, soweit diese weiteren Leistungen als Nebenleistungen zu der ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistung, der Hauptleistung, erbracht werden; auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot.

Es ist inzwischen jedoch fraglich, ob an dieser Rechtsprechung des BFH nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) festzuhalten ist. Jedenfalls bestehen solche Zweifel nunmehr, nachdem der V. Senat des BFH durch den Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20 - das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-516/21 geführt‑‑ den EuGH um Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist.

Angesichts dieser ungeklärten ‑ auch in der Literatur umstrittenen ‑ Rechtslage hat der BFH die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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