15.07.2014

Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz

Die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule stellt keine gemeinnützige Leistung dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Sie unterliegt vielmehr dem regulären Steuersatz.

FG Münster 10.4.2014, 5 K 2409/10 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Universität, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie hatte in Erfüllung eines Werkvertrags eine wissenschaftliche Studie durchgeführt, für die sie von ihrem Auftraggeber in den Jahren 2001 bis 2004 Anzahlungen erhielt und die im Jahr 2006 mit einem Abschlussbericht endete.

Das Finanzamt unterwarf die gesamte Vergütung für die Studie im Jahr 2006 der Umsatzsteuer und zwar mit dem Regelsteuersatz von seinerzeit 16%. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass sie ihre Leistung im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht habe und daher der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden sei.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Steuer für den falschen Zeitraum festgesetzt. Die Umsatzsteuer war nämlich nicht erst im Jahr der vollständigen Erbringung der Leistung, also 2006, sondern vielmehr bereits in den Jahren entstanden, in denen die Anzahlungen geleistet worden waren (2001 bis 2004).

Dennoch unterliegen die Umsätze der Klägerin dem regulären Steuersatz. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht der Betrieb gewerblicher Art, sondern sie selbst als Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S.d. § 68 Nr. 9 AO anzusehen sei. Das Finanzierungserfordernis des § 68 Nr. 9 AO sei auf ihrer Ebene erfüllt, da sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziere. Das Gericht folgte dieser Argumentation der Klägerin nicht.

Der Bereich der Auftragsforschung stellte bei der Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art dar, der nicht als Zweckbetrieb anzusehen war. Die hierfür erforderliche überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen oder aus der Vermögensverwaltung (§ 68 Nr. 9 AO) lag nicht vor. Der Betrieb hatte sich ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit finanziert. Die Klägerin als Trägerkörperschaft selbst finanzierte sich ebenfalls nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem Hochschulgesetz. Darüber hinaus war eine Begünstigung der Auftragsforschung nicht mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar, weil dieser Bereich weder wohltätigen Zwecken noch der sozialen Sicherheit diente.

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