22.07.2015

Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S.v. § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen seiner Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG nicht entgegen.

BFH 14.4.2015, VI R 89/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt deshalb Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte die Klägerin Aufwendungen i.H.v. 9.341 € als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich Aufwendungen i.H.v. 6.124 € für Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen und ähnliches. Aufwendungen für die Mittel Milgamma, Gelovital, Vigantoletten, Cefasel, Biotin, Vitamin B2, Adenosylcobalamin, Metabolic, Calcium und Bio-C-Vitamin, die über diverse Apotheken bezogen worden waren, ließ die Steuerbehörde nicht zum Abzug zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien als Diätverpflegung anzusehen und könnten deshalb nicht nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG handelt. Die erforderlichen Feststellungen es im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Unter Diät ist die auf die Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie. Aufwendungen für Diätlebensmittel werden vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG erfasst.

Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen. Aufwendungen für Arzneimittel sind auch in einem solchen Fall unmittelbare Krankheitskosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, und damit Aufwendungen, die nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

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BFH PM Nr. 50 vom 22.7.2015
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