15.06.2011

Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Anschaffung aufgrund einer Sehkrafteinschränkung des Steuerpflichtigen notwendig ist. Bei einem Fernsehgerät handelt es sich um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist.

FG Rheinland-Pfalz 23.3.2011, 2 K 1855/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2009 verschiedene Aufwendungen i.H.v. rd. 4.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend, wovon ein Teilbetrag i.H.v. rd. 650 € auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen.

Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar und lehnte ihre steuerliche Berücksichtigung ab. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen - wie im Streitfall - ein Gegenwert geschaffen worden sei. Mit seiner Klage legte der Kläger augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine "Visusminderung" von 80 Prozent ergab.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Das Ziel der Regelungen zu den außergewöhnlichen Belastungen ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen sind aus dem Anwendungsbereich die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes können nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden; ein Fernsehgerät gehört zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines Haushalts. Es handelt sich daher um übliche Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen.

Dass es sich vorliegend um ein besonders kontraststarkes Gerät handelt, ändert nichts. Es ist davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig war, ändert dies nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden sind, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handelt es sich bei einem Fernsehgerät - anders als bei einer Brille oder einer Prothese - um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist.

Soweit die Rechtsprechung des BFH in bestimmten Fällen von der Anwendung der sog. Gegenwertslehre abgesehen hat, gebietet das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig war, kam es hiernach nicht mehr an.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 15.6.2011
Zurück