16.09.2015

Aufwendungen für Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Schließlich hat der Gesetzgeber speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG).

FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, 3 K 1544/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit getroffen, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Danach musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr die dienstlich notwendigen Telefon-, Fax- und Internetkosten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz von rund 1.518 € als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte allerdings den Werbungskostenabzug. Es war der Ansicht, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Laut BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin allerdings nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung.

Die Klägerin hatte selbst eingeräumt, dass es ihr nicht untersagt war, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung des Arbeitsplatzes war auch nicht deshalb eingeschränkt, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hatten. Daraus ließ sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn sie - die Klägerin - ihn selbst hätte nutzen wollen. Auch der Einwand der Klägerin, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, hatte keinen Erfolg. Denn es reichte aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen konnte, wenn sie dies gewollt hätte.

Dass die Klägerin alleinerziehende Mutter ist und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen kann, ist steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handelt es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt sind. Schließlich hat der Gesetzgeber speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten hat, ist ausreichend, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich waren.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 16.9.2015
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