14.10.2021

Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

Mit BMF-Schreiben v. 17.9.2021 hat die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO (Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung) Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.9.2021 - IV A 5 - O 1561/19/10003 :005, DOK 2021/0653399

AO § 138 Abs. 1b

Innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Steuerpflichtige dem zuständigen FA weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO).

Diese Auskünfte sind elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das FA nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).

Die erstmalige Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO). Das BMF hat nun im Einzelnen dazu Stellung genommen, ab wann welche Fragebögen elektronisch zu übermitteln sind (ab 1.1.2021 bzw. 1.1.2022).

Bei Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 2 EGAO), der auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht ist.
BMF online
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