12.03.2026

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG.

BFH v. 6.11.2025 - V R 36/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften hatte er auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne sowie eine Flutlichtanlage errichtet. Die Ausgaben entfielen Vorsteuern zum damaligen Regelsteuersatz von 16 %. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Mit dieser hatte er vereinbart, dass sie den Spielbetrieb der Herrenmannschaft übernimmt. Hierzu überließ der Kläger der GmbH u.a. Stadiontribüne, Flutlichtanlage und die Spiellizenz. Die A-GmbH wurde später umbenannt; ihr Unternehmensgegenstand wurde auf die Organisation und Durchführung des Spielbetriebs geändert. Zu Geschäftsführern wurden Vorstandsmitglieder des Klägers bestellt.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze und machte Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer abweichend fest und nahm nach § 15a UStG eine Vorsteuerberichtigung aus den Baukosten der Tribüne und Flutlichtanlage vor. Der Kläger hielt dagegen, nur eine unternehmensfremde Verwendung führe zur Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die den Zweck verfolge, unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern. Mit der Auslagerung des Spielbetriebs hätten vorliegend existenzbedrohende Risiken abgewendet werden können. Zugleich habe die Option einer jederzeitigen Rückverlagerung des Spielbetriebs bestanden.

Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage zwar ‑‑entgegen dem Urteil des FG‑‑ nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG.

Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UstG war zu verneinen. Zwar ist der Kläger Unternehmer, da Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins als Gegenleistung für Leistungen an Mitglieder gelten können; eine entgegenstehende Verwaltungspraxis ist demnach unionsrechtswidrig. Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der A-GmbH besteht jedoch nicht, weil es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehlt. Diese setzt eine Verflechtung der Unternehmensbereiche voraus und kann insbesondere auf wesentlichen entgeltlichen Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft beruhen.

Der Kläger erbrachte jedoch keine solchen Leistungen. Die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne, Flutlichtanlage und Spiellizenz genügt hierfür nicht. Auch Verwaltungsleistungen oder ein behauptetes "Geflecht" von Leistungsbeziehungen begründen keine wirtschaftliche Eingliederung. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt ebenfalls nicht vor; vielmehr handelt es sich um eine Beistellung von Sachmitteln zur Durchführung des Spielbetriebs.

Zwar sind Tribüne und Flutlichtanlage Unternehmensgegenstände, deren Herstellung zum Vorsteuerabzug berechtigte. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfolgte jedoch nicht für unternehmensfremde Zwecke. Sie diente der Auslagerung des Spielbetriebs auf die beherrschte GmbH, um eine haftungsrechtliche Trennung zu erreichen und damit die wirtschaftliche Existenz sowie die übrige Tätigkeit des Vereins zu sichern.

Dennoch war die Entscheidung des FG im Ergebnis richtig. Denn der ursprüngliche Vorsteuerabzug war nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen, da sich die Verhältnisse innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums geändert hatten. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Die Kosten der Anlagen sind nicht Kostenelemente der steuerpflichtigen Leistungen des Klägers, sondern des Spielbetriebs der A-GmbH. Der Berichtigungszeitraum beträgt sowohl für die Tribüne als auch für die als wesentlichen Grundstücksbestandteil qualifizierte Flutlichtanlage zehn Jahre.

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