25.06.2020

Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG

Mit BMF-Schreiben v. 17.6.2020 hat die Finanzverwaltung zur Ausnahmeregelung des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG vor dem Hintergrund der hierzu aktuell ergangenen BFH-Rechtsprechung Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.6.2020 - IV C 1 -S 2256/08/10006 :006 DOK 2020/0317093

EStG § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative

Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohn-zwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z.B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Die Finanzverwaltung schließt sich damit der vom BFH vertretenen Auffassung in seiner Entscheidung v. 3.9.2019 - IX R 10/19, das amtlich veröffentlicht wird. An der im BMF - Schreiben vom 5. 10. 2000 (BStBl. I 2000, 1383) zu Randziffer 25 vertretenen anderen Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Die neue Rechtsauffassung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.
BMF online
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