06.05.2026

Ausrüstervertrag: Sportprämien sind keine gewerblichen Einkünfte

Ein Profisportler erzielt aus leistungsbezogenen Prämien eines Ausrüstungs- und Werbevertrags keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte, wenn die Zahlungen ausschließlich an sportliche Erfolge anknüpfen und nicht als Gegenleistung für gesondert vergütete Werbeleistungen erfolgen. Die unentgeltliche Überlassung von Sportartikeln stellt hierbei kein Entgelt, sondern lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln ohne Einnahmecharakter dar.

FG Düsseldorf v. 31.3.2026 - 10 K 48/25 E, G
Der Sachverhalt:
Der Kläger (geb. 2003) ist Fußballspieler. Am 17.5.2019 hatte er, vertreten durch seine Eltern, mit der K. D. B. V. einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag abgeschlossen. Dieser regelte u.a. die Nutzung seines Namens und Bildes, Werbeleistungen, das Tragen von K-Produkten sowie persönliche Auftritte. Der Kläger erhielt eine Basisvergütung, leistungsabhängige Prämien sowie Sachleistungen (Sportartikel). Weitere Vergütungen für Marketing- und Beratungsleistungen waren ausgeschlossen. Der Vertrag diente nach seinem Inhalt primär der Nutzung von K.-Produkten bei Wettkämpfen.

Im Jahr 2022 schloss der Kläger mit einer GmbH einen entgeltlichen Vertrag über die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte ab. Für 2020/2021 erzielte er u.a. Prämienzahlungen sowie Sachzuwendungen. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger sonstige Einkünfte. Das Finanzamt qualifizierte diese als gewerbliche Einkünfte und erließ zusätzlich einen Gewerbesteuermessbescheid.

Der Kläger wandte sich hiergegen und machte geltend, er habe bereits 2019 mit Abschluss des Vertrags ein kommerzialisierbares Namensrecht als Wirtschaftsgut in seinen Gewerbebetrieb eingelegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG), das über 15 Jahre abzuschreiben sei, sodass ein Verlust anzusetzen sei. Das Finanzamt verneinte dies: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe noch kein eigenständiges, kommerzialisierbares Namensrecht vorgelegen. Der Vertrag sei ein standardisierter Nachwuchsfördervertrag mit spekulativem Charakter gewesen und habe primär der Bindung eines Talents gedient, nicht der konkreten Verwertung eines bereits werthaltigen Persönlichkeitsrechts.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und beantragte, negative gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen. Das FG gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2021 war rechtswidrig, soweit das Finanzamt die streitigen Einnahmen als gewerbliche Einkünfte statt als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) qualifiziert hatte (§ 100 Abs. 1 FGO). Allerdings waren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um zu Unrecht berücksichtigte Werbungskosten für Arbeitsmittel zu erhöhen (§ 177 Abs. 2 AO).

Ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG lag nicht vor; folglich unterlag der Kläger auch nicht der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuermessbescheid war somit aufzuheben. Die Leistungsprämien stellten sonstige Einkünfte dar. Sie vergüteten ausschließlich sportliche Erfolge und beruhten rechtlich auf einer Auslobung (§ 657 BGB), nicht auf einer entgeltlichen gewerblichen Tätigkeit. Zwar enthielt der Vertrag auch Werbe- und Nutzungspflichten, diese wurden jedoch nicht gesondert vergütet. Die Prämien knüpften allein an sportliche Leistungen an; das Tragen von K.-Produkten war hierfür nicht ausreichend.

Auch die Überlassung von Sportartikeln begründete keine Einnahmen. Diese stellten lediglich Arbeitsmittel ohne Vergütungscharakter dar und dienten der Vertragserfüllung. Mangels eigener Aufwendungen schied insoweit ein Werbungskostenabzug aus. Eine gewerbliche Tätigkeit schied zudem mangels Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Werbeleistungen aus. Die Gesamtumstände zeigten, dass keine nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vorlag. Die Einkünfte waren daher insgesamt als sonstige Einkünfte zu erfassen. Da keine gewerbliche Tätigkeit vorlag, entfiel auch die Gewerbesteuerpflicht.

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Aufsatz
Ralph Wilhelm Pesch / Jörg Schwenker
Tagungsbericht zur Auftaktveranstaltung der Reihe "Recht & Steuern im Fokus des Spitzensports"
FR 2025, 309

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