16.03.2015

Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräußerungsgewinn aus. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob bei einer Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unter den übrigen Mitunternehmern im Fall einer Sachwertabfindungen durch einen Teilbetrieb Realteilungsgrundsätze gem. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG Anwendung finden, wurde die Revision zugelassen.

FG Münster 29.1.2015, 12 K 3033/14 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger war an einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GbR beteiligt. Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2006 führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Der Kläger übernahm die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung. Hierbei handelt es sich um einen Teilbetrieb. Außerdem zahlte der Kläger einen Ausgleichsbetrag an die GbR.

Das Finanzamt stellte für den Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 EStG fest. Es war der Ansicht, es handle sich weder um eine Realteilung noch sei eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG möglich. Der Kläger war hingegen der Auffassung, es sei kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Mit seinem Ausscheiden aus der GbR war beim Kläger kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entstanden. Das Ausscheiden gegen Sachwertabfindung erfolgte vielmehr steuerneutral entsprechend § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG.

Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschafsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. Umstritten ist, ob eine Realteilung i.d.S. erfordert, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt (so die Auffassung der Finanzverwaltung.

Der Senat folgt dabei nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Vielmehr ist eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Anderenfalls würde das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs aus einer zweigliedrigen Gesellschaft anders behandelt als das Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft. In beiden Fällen wird jedoch das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt.

Die Frage, ob sich aus der Zahlung des Spitzenausgleichs ein steuerpflichtiger laufender Gewinn ergab, brauchte nicht geklärt werden. Denn nur die Feststellung des Veräußerungsgewinns, nicht aber diejenige des laufenden Gewinns war Gegenstand des Klageverfahrens. Es war jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob bei einer Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unter den übrigen Mitunternehmern im Fall einer Sachwertabfindungen durch einen Teilbetrieb Realteilungsgrundsätze gem. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG Anwendung finden.

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