15.08.2014

Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß

Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz nicht zur Anwendung kommt, ist nicht verfassungswidrig.

FG Münster 16.7.2014, 10 K 2637/11 E
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Abgeltungssteuersatz auf Darlehenszinsen anzuwenden ist, die ein zu mehr als 10 Prozent beteiligter Anteilseigner bezieht, und ob auch im Fall der Unanwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes der Sparer-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden kann.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren 2009 und 2010 alleiniger Anteilseigner der G-GmbH. Im Juni 2009 gewährte er der GmbH ein Darlehen i.H.v. 45.000 € zu einem Zinssatz von 3 Prozent p.a. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbes. hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Das Finanzamt unterwarf die Zinseinnahmen unter Berufung auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 c) S. 2 cc) EStG ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages der tariflichen Einkommensteuer.

Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 € für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die vom Kläger in den Streitjahren aufgrund der erhaltenen Darlehenszinsen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen zutreffend ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages dem persönlichen Steuersatz des Klägers unterworfen. Die im Streitfall maßgeblichen Regelungen der § 20 Abs. 9 S. 1 und 2 EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 lit. b) EStG, der die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstößt insbes. nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Anwendung des - im Regelfall - günstigeren Abgeltungssteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr besteht, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen "abgesaugt" und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung kommt. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter besteht diese Gefahr typischerweise. Einen "Gegenbeweis" in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung muss das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungssteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages kann der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Sind, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspricht die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Linkhinweis:

FG Münster PM vom 15.8.2014
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