22.04.2014

Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, ist sachlich gerechtfertigt.

FG Münster 22.1.2014, 12 K 3703/11 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie zu 50 Prozent beteiligt war, mehrere Darlehen. Die hierfür von der GmbH im Jahr 2009 gezahlten Zinsen unterwarf das beklagte Finanzamt dem persönlichen Steuersatz der Klägerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift für Gesellschafterdarlehen.

Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes von 30 Prozent, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei über den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hinausgegangen. Die Darlehensverträge beruhten vorliegend auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter unter dem Az. VIII R 15/14 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die im Streitjahr von der Klägerin erzielten Darlehenszinsen zutreffend in Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dem persönlichen Steuersatz unterworfen.

Aus Darlehensverträgen, die sie mit der GmbH geschlossen hat, erzielte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen, die gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Die zwischen der GmbH und der Klägerin als deren Gesellschafterin begründeten Darlehensverhältnisse sind steuerlich anzuerkennen. Sie genügen den Anforderungen, die an zwischen nahe stehenden Personen geschlossenen Verträgen steuerlich zu stellen sind. Sie sind insbes. bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen, genügen dem Fremdvergleich und sind wie vereinbart durchgeführt worden. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG unterliegen diese Kapitalerträge dem persönlichen Steuersatz der Klägerin, weil sie zu mehr als 10 Prozent an der Darlehensschuldnerin als Anteilseignerin beteiligt ist.

Die gegen die gesetzliche Regelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen nicht. Insbes. liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, ist sachlich gerechtfertigt.

Die Abgeltungssteuer wurde in erster Linie eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, sind Ausnahmeregelungen geboten. Dem Gesetzgeber steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. Er darf daher typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 Prozent ein Einfluss auf die Gesellschaft besteht, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.4.2014
Zurück