Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
BFH v. 3.3.2026 - VIII R 8/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz in Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge u.a. aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.
Das BZSt stufte die Ausschüttung als "anlässlich der Liquidation" ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern verpflichtet. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ergebnis hat das FG zutreffend entschieden, dass hinsichtlich der Gewinnausschüttung der GmbH an die Klägerin vom 12.11.2013 die Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag erfüllt waren.
Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts hat die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge waren erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stand dem nicht entgegen.
§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sieht vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift ist zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.
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Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz in Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge u.a. aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.
Das BZSt stufte die Ausschüttung als "anlässlich der Liquidation" ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern verpflichtet. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ergebnis hat das FG zutreffend entschieden, dass hinsichtlich der Gewinnausschüttung der GmbH an die Klägerin vom 12.11.2013 die Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag erfüllt waren.
Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts hat die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge waren erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stand dem nicht entgegen.
§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sieht vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift ist zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.
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