26.01.2015

Aussetzung eines Amtshaftungsrechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Ein Amtshaftungsrechtsstreit wegen einer Steuerfestsetzung kann auch dann nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt werden, wenn über den Einspruch gegen einen Steuerbescheid noch nicht entschieden wurde, aber nach dem Streitstand mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass die Steuerpflichtigen eine für sie negative Einspruchsentscheidung einer finanzgerichtlichen Überprüfung zuführen werden. Das Amtshaftungsverfahren dient nicht dazu, auf die noch offene Entscheidungsfindung der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichtsbarkeit Druck auszuüben.

OLG Frankfurt a.M. 13.11.2014, 1 W 60/14
Der Sachverhalt:
Die Kläger wandten sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das laufende Einspruchsverfahren bei der Finanzverwaltung bezüglich der Festsetzung der Einkommensteuer für 2008 durch den Bescheid vom 2.4.2013. Gegenstand des Streits war die Auslegung des § 15 Abs. 1 AStG. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass das beklagte Land amtspflichtwidrig die antragsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 verzögert und zudem eine "evident fehlerhafte Rechtsauffassung gegenüber den Klägern im Einkommensteuerbescheid für 2008 eingenommen habe.

Über den Einspruch ist bisher noch nicht entschieden, es bestand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Kläger gehalten waren, im Einspruchsverfahren weitere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung zu machen. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nicht gegeben seien. Das LG hat den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 ausgesetzt. Es hielt die Entscheidung im Einspruchsverfahren für vorgreiflich für den vorliegenden Amtshaftungsrechtsstreit.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hatte den Rechtsstreit in ermessensfehlerfreier Weise gem. § 148 ZPO ausgesetzt.

Voraussetzung für eine Aussetzung gem. § 148 ZPO ist, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit vorgreiflich ist für die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Wirkung hat. Die andere Entscheidung muss also eine Vorfrage für den laufenden Prozess beantworten; nicht ausreichend ist, dass die andere Entscheidung geeignet ist, einen irgendwie gearteten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Rechtsstreit auszuüben. Die fremde Entscheidung muss also einen rechtlichen Einfluss auf den auszusetzenden Prozess i.S. einer Bindungswirkung im weitesten Sinn haben.

Diese Voraussetzung lag hier vor. Es ging im Verhältnis der Einkommensteuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung und eine nachfolgende finanzgerichtliche Entscheidung nicht allein "um die gleiche Rechtsfrage" oder darum, dass die Entscheidung im Finanzrechtszug "lediglich Einfluss ausüben" kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Das Amtshaftungsverfahren dient auch nicht dazu, auf die noch offene Entscheidungsfindung der Finanzverwaltung oder der Finanzgerichtsbarkeit Druck auszuüben, indem das Amtshaftungsgericht vor einer endgültigen Entscheidung im Verfahren des Primärrechtsschutzes bereits seinerseits eine Art faktisch präjudizierende Entscheidung über den noch angefochtenen Bescheid zu treffen hat.

Das LG hatte seine Ermessenserwägungen letztlich hinreichend dargelegt. An das Feststellungsinteresse als lediglich besondere Zulässigkeitsvoraussetzung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Dadurch, dass das LG angenommen hatte, dass der Rechtsstreit auch im Sinne einer Stattgabe der Klage nicht entscheidungsreif sei, weil weitere Sachaufklärung zu betreiben ist, hielt es sich damit im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Es war auch nicht ersichtlich, dass der vorliegende Rechtsstreit deutlich schneller abgeschlossen wäre als das Einspruchsverfahren und ein sich anschließendes finanzgerichtliches Verfahren.

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