01.07.2026

Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe

Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel bestehen daran, ob der auf § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO beruhende Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) für Aussetzungszinsen in der seit der Finanzkrise 2008 anhaltenden Niedrigzinsphase, jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab 2014, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, sodass zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes eine vollständige Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Aussetzungszinsen geboten sein kann, auch wenn der BFH bislang nur eine auf den Differenzbetrag zum Zinssatz von 0,15 % pro Monat für Nachzahlungszinsen beschränkte Aussetzung anerkannt hat.

FG Münster v. 3.6.2026 - 9 V 583/26
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der erste Komplex im Hauptsacheverfahren betraf die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 2004, die für Zeiträume zwischen dem 15.9.1997 und dem 10.8.2017 festgesetzt worden waren. Der zweite und der dritte Komplex im Hauptsacheverfahren betrafen Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2005 bis 2007; die Aussetzungszinsen wurden für Zeiträume zwischen Februar 2015 und November 2020 festgesetzt, die Nachzahlungszinsen für Zeiträume zwischen April 2005 und Dezember 2014.

Alle drei Komplexe sind Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Zu entscheiden war über die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2018, deren Verfassungsmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Hauptsacheverfahren streitig war.

Das FG hat die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der BFH; das Verfahren wird dort unter dem Az. VIII B 59/26 (AdV) geführt.

Die Gründe:
Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.

Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder FG die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar i.H.v. 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben. Der Gesetzgeber begründete dies mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.

Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2021. Dieses hatte festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem 1.1.2014 gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet. Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das BVerfG ausdrücklich keine Entscheidung. Der BFH hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das BVerfG gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 1.1.2019 betraf (1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft aber der Streitfall.

Da das BVerfG denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestanden auch im vorliegenden Fall ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das BVerfG für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen wird, lässt sich nicht vorhersagen und muss im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.

Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrt hatte, war der Antrag erfolglos; insoweit hat das BVerfG die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel allerdings kaum ins Gewicht.

Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht der Senat bewusst von einem BFH-Beschluss vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen i.H.v. 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a AO) beschränkte Aussetzung gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des BFH hinausreicht.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Michael Hennigfeld
Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes
DB 2025, 1517

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