14.10.2015

Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Drittland

Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist keine unverhältnismäßige Maßnahme. Sie verletzt weder Grundrechte des Importeurs gem. der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot.

BFH 18.8.2015, VII R 41/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Antidumpingzoll. Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (VO Nr. 91/2009) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China wurde auf die Einfuhren vorgenannter Waren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Mit Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 wurde eine Untersuchung gem. Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in die Union die mit der VO Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden. Nach Art. 2 S. 1 VO Nr. 966/2010 wurden die Zollbehörden angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Art. 1 VO Nr. 966/2010 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die Klägerin meldete im Januar 2011 Spanplattenschrauben (Waren aus Eisen oder Stahl / Waren mit Gewinde / gewindeformende Schrauben / andere / Blechschrauben) mit Ursprung in sowie Versand aus Malaysia unter Angabe des Taric-Codes 7318 14 91 90 00 zur Überführung in den freien Verkehr an und beantragte unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Formblatt A den Zollsatz "frei". Das beklagte Hauptzollamt fertigte die Sendung antragsgemäß ab, erfasste sie aber gem. Art. 2 S. 1 VO Nr. 966/2010 unter dem Taric-Code 7318 14 91 91 (Versand aus Malaysia). Das Hauptzollamt erhob den auf die Einfuhrsendung der Klägerin entfallenden Antidumpingzoll per Einfuhrabgabenbescheid nach.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Auf die zur Unterpos. 7318 14 91 KN gehörenden Einfuhrwaren ist zu Recht Antidumpingzoll festgesetzt worden.

Nach Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011 ist der mit Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 91/2009 für (u.a.) Waren der vorliegenden Art eingeführte endgültige, auf "alle übrigen Unternehmen" anwendbare Antidumpingzoll auf die aus Malaysia versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet worden. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, dass die aus Malaysia versandten Einfuhrwaren des Streitfalls Ursprungserzeugnisse Malaysias sind. Zu den gem. Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 723/2011 von der Ausweitung des Antidumpingzolls ausgenommenen Unternehmen gehört der malaysische Lieferant der Klägerin nicht. Nach Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 723/2011 wird der ausgeweitete Antidumpingzoll auch auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, die - wie hier - gem. Art. 2 VO Nr. 966/2010 zollamtlich erfasst wurden. Die Voraussetzungen des Art. 220 des Zollkodex für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der bei der Einfuhr zunächst nicht erhobenen Einfuhrabgaben sind erfüllt.

Die Revision stellt dies nicht in Abrede, meint aber, die VO Nr. 723/2011 sei ungültig, soweit sie die Erhebung des Antidumpingzolls auf Waren ausweite, die ihren Ursprung in Malaysia hätten. Dem ist nicht zu folgen. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 VO Nr. 1225/2009 können Antidumpingzölle (u.a.) auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Auch in Anbetracht der seitens der Revision angeführten Freiheits- bzw. Gleichheitsrechte gemäß der Grundrechtecharta i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber habe sein Ermessen missbraucht, indem er den Antidumpingzoll "auf die aus Malaysia versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht" ausweitete.

Jedenfalls ist die Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 723/2011 keine unverhältnismäßige Maßnahme i.S.d. Art. 52 Abs. 1 S. 2 Grundrechtecharta und verletzt weder Grundrechte des Importeurs gem. der EU-Grundrechtecharta auf Unternehmensfreiheit oder Freiheit der Berufsausübung noch das Diskriminierungsverbot. Wie sich aus den Erwägungsgründen Nrn. 22 bis 26 bzw. Nrn. 31 ff. der VO Nr. 723/2011 ergibt, waren seit der Einführung der Antidumpingmaßnahme im Jahr 2009 die Einfuhren betroffener Waren aus China erheblich zurückgegangen, während die Einfuhren solcher Waren aus Malaysia um das Zehnfache gestiegen waren. Zudem hatten während der Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung des Antidumpingzolls einige malaysische Ausführer nicht kooperiert, bzw. irreführende Angaben gemacht und den Ursprung der aus China nach Malaysia eingeführten Waren bei deren Wiederausfuhr in betrügerischer Weise verschleiert.

Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 18 VO Nr. 1225/2009 handelte der Verordnungsgeber nicht unverhältnismäßig, indem er den Antidumpingzoll auf alle aus Malaysia versandte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl ohne Rücksicht auf ihren Ursprung ausweitete und es den malaysischen Ausführern überließ, Anträge auf Befreiung zu stellen und dabei nachzuweisen, nicht an Umgehungspraktiken beteiligt zu sein.

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