01.07.2021

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

Mit BMF-Schreiben v. 22.6.2021 hat die Finanzverwaltung zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund der Neuregelungen durch das SanInsFoG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.6.2021 - III C 2 - S 7105/20/10001 :001, DOK 2021/0458682

UStG § 2 Abs. 2

Nach dem BMF-Schreiben v. 4. 3. 2021 - III C 2 - S 7105/20/10001 :001, BStBl I 2021, 316 beendet weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Hinweis auf BFH v. 27. 11. 2019 - XI R 35/17, BStBl II 2021, 252).

Im Rahmen des SanInsFoG vom 22. 12. 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung findet nunmehr § 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund wurde dem Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

"Satz 6 gilt nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)."

Die vorstehenden Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
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