29.06.2015

Automatischer Informationsaustausch mit den USA: Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Mit Schreiben vom 26.6.2015 (- IV B 6 - S 1316/11/10052 :126 DOK 2015/0544945 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines Anwendungsschreibens im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.5.2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an bestimmte Verbände versandt. Diesen wird bis zum 17.7.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.

Am 31.5.2013 haben Deutschland und die USA das Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bzgl. Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA) geschlossen. Dieses Abkommen regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die von Finanzinstituten erhoben werden, um die Steuerehrlichkeit auch in internationalen Sachverhalten zu erhöhen.

Auf Grundlage des § 117c Abs. 1 S. 1 AO hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA-Umsetzungsverordnung - FATCA-USA-UmsV vom 23.72014) erlassen.

Das Anwendungsschreiben dient dem praktischen Umgang mit dem FATCA-Abkommen sowie mit der FATCA-USA-UmsV i.V.m. § 117c AO. Das FATCA-Abkommen sieht i.V.m. § 117c AO und der FATCA-USA-UmsV vor, dass deutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermitteln. Das BZSt leitet die Informationen an den Internal Revenue Service (IRS) weiter. Mit den deutschen Ausführungsbestimmungen des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsV wird das FATCA-Abkommen in seiner jeweiligen Fassung umgesetzt. Die deutschen Finanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschen Regelungen, namentlich die Bestimmungen des FATCA-Abkommens, die Regelung des § 117c AO sowie die FATCA-USA-UmsV beachten.

Zu beachten ist, dass die zeitlichen Vorgaben in dem am 23.5.2013 unterzeichneten FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA durch die FATCA-USA-UmsV vom 23.7.2014 bereits teilweise modifiziert wurden. Die Verordnung legt fest, dass das FATCA-Abkommen so auszulegen ist, als enthalte es die von den USA am 12.7.2013 bekannt gemachten Änderungen hinsichtlich des Zeitplans für die FATCA-Umsetzung (Notice 2013-43). Zudem wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung in der Notice 2014-33 des Finanzministeriums der USA von deutschen Finanzinstituten in Anspruch genommen wird. Diese modifiziert die bereits durch die Notice 2013-43 verschobenen Stichdaten nochmals. Die Änderungen im Detail sind in dem Anwendungsschreiben aufgeführt (siehe Linkhinweis).

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie das vollständige Anwendungsschreiben hier.

BMF PM vom 29.6.2015
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