10.06.2014

Bar gezahlte Kinderbetreuungskosten sind nicht absetzbar

Voraussetzung für den steuerlichen Ansatz bezahlter Kinderbetreuungskosten (hier: im Jahr 2010) ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Der BFH hat bereits im Anwendungsbereich des § 35a EStG die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen als durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt angesehen, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

FG Köln 10.1.2014, 15 K 2882/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist von Beruf Kriminalbeamter und seit 2005 verwitwet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 hatte er für seine damals neunjährige Tochter Kinderbetreuungskosten i.H.v. 9.153 € geltend gemacht. Nach einer beigefügten Anlage waren in diesem Betrag 3.080 € für ein Au-pair-Taschengeld enthalten, das bar ausgezahlt worden war. Der Kläger erläuterte dazu, das Au-pair- Mädchen habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt.

Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten u.a. um den oben genannt Betrag und berücksichtigte lediglich 5.533 € steuermindernd. Die Behörde begründete dies damit, dass Geldleistungen im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nur anerkannt werden könnten, wenn diese unbar und zudem auf ein Konto des Au-pairs gezahlt seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Zwar können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden leiblichen, noch nicht 14 Jahre alten Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens i.H.v. 4.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings gem. §§ 9c Abs. 3 S. 3, 9 Abs. 5 S. 1 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die Abzugsvoraussetzung einer unbaren Zahlung dieser Aufwendungen ist rechtmäßig und sieht zu Recht keine Ausnahmen vor. Zwar hatte der erwerbstätige Kläger im vorliegenden Fall die Leistung des Au-Pairs zur Betreuung seines unter 14 Jahre alten Kindes aufgrund eines Au-pair-Vertrages aufgewendet. Er hatte diese aber in bar entgolten, so dass deren steuermindernde Berücksichtigung ausschied. Sieht der Gesetzgeber nämlich vor, dass steuermindernd geltend gemachte Aufwendungen nur dann anzuerkennen sind, wenn diese unbar durch Zahlung auf ein Konto nachgewiesen werden, so ist diese Abzugsvoraussetzung ohne Ausnahme zu beachten.

Der BFH hat bereits im Anwendungsbereich des § 35a EStG die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen als durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt angesehen, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Mit den Nachweiserfordernis in den genannten Normen verfolgte der Gesetzgeber dieselben Zwecke wie mit den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des - bis 31.12.2008 geltenden - § 4f S. 5 EStG, des § 10 Abs. 1 Nr. 8 S. 6 EStG und § 35a Abs. 2 S. 5 EStG. Mit diesen Anforderungen sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, Missbrauch soll vorgebeugt und die Schwarzarbeit bekämpft werden.

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