15.01.2026

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2.1.2026

Mit BMF-Schreiben v. 13.1.2026 (- IV C 1 - S 1980/00230/012/001, DOK: COO.7005.100.4.13897455) hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 gem. § 18 InvStG erforderlich ist.

BMF-Schreiben
§ 18 Absatz 4 InvStG

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gem. § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 4.1.2027 - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2026 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gem. § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
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