13.01.2022

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 7.1.2022 hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 3. Januar 2022 bekanntgegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 7.1.2022 - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, DOK 2021/1337413

InvStG § 18

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2022 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2. Januar 2023 - als zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3. Januar 2022 zu ermitteln. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Das BMF hat nun gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gemacht, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 3. Januar 2022 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,05 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben.
BMF online
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