17.03.2014

Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung auf Grundlage des SchwarzArbG

Ein Auftraggeber ist im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) lediglich zur Übermittlung derjenigen relevanten Daten verpflichtet, die im Prüfungszeitpunkt bei ihm vorhanden sind. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, künftig entstehende Daten über einen bestimmten Zeitraum zu sammeln, zu speichern und diese dann der prüfenden Behörde zur Verfügung zu stellen; dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

FG Münster 12.2.2014, 6 K 2434/13 AO
Der Sachverhalt:
Das beklagte Hauptzollamt führte bei der beklagten Genossenschaft, die eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder betreibt, eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Es war der Meinung, die Klägerin sei Auftraggeberin i.S.d. SchwarzArbG, so dass bei ihr eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden könne.

Das Hauptzollamt forderte die Klägerin auf, bestimmte Daten über die von ihr an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmer vermittelten Fahrten zu überlassen. Dies sollte zunächst "bis auf Widerruf" geschehen; später hat das Hauptzollamt die Datenanforderung auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Aus Sicht des Hauptzollamtes war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Klägerin die entsprechenden Informationen nur für eine Woche speichert und ein Zugriff auf abgelaufene Zeiträume daher nur sehr begrenzt möglich war.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin i.S.d. SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten. Daher falle sie bereits nicht unter das SchwarzArbG. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Aufforderung des Hauptzollamtes zur Übermittlung bestimmter Daten.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin ist zwar infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin i.S.d. SchwarzArbG anzusehen. Dies entspricht auch der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH. Allerdings ist die Klägerin gleichwohl nicht verpflichtet, die von der Zollverwaltung angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfungen, die auf der Grundlage des SchwarzArbG durchgeführt würden, sind grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichen es den Prüfungsbeamten unter anderem, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatten demgegenüber keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern. Sie enthalten auch keine Grundlage für eine Sammlung von Daten über einen mehr oder minder langen künftigen Zeitraum.

Aus Sicht der Zollverwaltung mag es zwar wünschenswert sein, auf diese Weise vorbereitend Vergleichsdaten zu sammeln, um so die Verifizierung von Daten zu ermöglichen, die im Rahmen nachfolgender Betriebsprüfungen in den der Klägerin angeschlossenen Taxiunternehmen vorgefunden werden. Das SchwarzArbG bietet hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage.

Linkhinweis:

FG Münster PM vom 17.3.2014
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