03.02.2022

Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 14.1.2022 hat die Finanzverwaltung bezüglich des Begriffs der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG sowie der Infektionswirkung bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine BFH-Entscheidung für nicht anwendbar erklärt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 14.1.2022 - IV C 2 - S 2770/20/10001 :001, DOK 2022/0048244

KStG § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
EStG § 15 Absatz 3 Nummer 1


Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, entschieden, dass der Begriff der negativen Einkünfte i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG wie folgt auszulegen ist (2. Leitsatz):

"Negative Einkünfte des Organträgers i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG liegen nur dann vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt"

Der BFH stützt seine Begründung darauf, dass der Gesetzgeber die Verlustabzugsbeschränkung der Vorschrift des § 14 Absatz. 1 Satz 1 KStG zugewiesen und damit in den Zusammenhang der Einkommenszurechnung als Rechtsfolge der Organschaft gestellt hat.

Diese Rechtsauffassung teilt die Finanzverwaltung nicht, sondern hat angeordnet, bei der Anwendung von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.

Der BFH hat in diesem Urteil weiterhin folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

"Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb - i.S.v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten - auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden [...]. Besteht - wie im Streitfall - die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar."

Diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
BMF online
Zurück