17.05.2018

Begünstigtes Vermögen bei Wohnungsvermietungsgesellschaft

Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 23.4.2018 haben die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, die BFH-Entscheidung v. 24.10.2017 - II R 44/15 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

BMF-Schreiben
Gleich lautende Ländererlasse v 23.4.2018, Ministerium der Finanzen NRW S 3812b - 1 - V A 6

ErbStG a.F § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d

Mit Urteil v. 24.10.2017 - II R 44/18 hat der BFH entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Der BFH begründet dies damit, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ESG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen ebenso nicht aus wie es auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen nicht ankomme.

Diese Entscheidung, die amtlich veröffentlicht wird, wendet die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an und hat die Finanzämter angewiesen, an der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 weiterhin festzuhalten.

BMF online
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