04.09.2020

Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

Mit BMF-Schreiben v. 28.8.2020 hat die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.8.2020 - III C 2 - S 7203/19/10001 :001, DOK2020/0827982

UStG § 3 Abs. 12, § 10

Der BFH hat mit Urteil vom 25. 4. 2018 - XI R 21/16, BStBl II 2018, 505 die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist. Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 10.5 an die neue Rechtslage angepasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2022 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt haben.
BMF online
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