23.02.2012

Bei Ausgleichszahlungen nach vorzeitiger Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gilt das Zuflussprinzip

Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zu erfassen sind.

BFH 15.12.2011, VI R 26/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell. Danach blieb die wöchentliche Arbeitszeit bei reduzierter Entlohnung zunächst ungekürzt (Arbeitsphase). Anschließend sollte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt werden (Freistellungsphase). Die Arbeitsphase begann im Oktober 2005, die Freistellungsphase sollte erst 2008 beginnen.

Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einschließlich der Altersteilzeitabrede beendet. Wegen der von dem Kläger in der Arbeitsphase erbrachten, jedoch nicht voll entlohnten Arbeitszeit entstand zu seinen Gunsten ein Wertguthaben. Dieses zahlte die Arbeitgeberin an den Kläger am 29.1.2007 aus.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 gab der Kläger auch die Auszahlung des Wertguthabens als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Auszahlung sei erst im Jahr des Zuflusses, nämlich im Veranlagungszeitraum 2007, steuerlich zu erfassen. Dementsprechend setzte es die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung der Auszahlung des Wertguthabens fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Im Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Auszahlung des Wertguthabens kein laufender Arbeitslohn und dem Kläger nicht im Streitjahr zugeflossen ist.

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie sie im Streitfall vorliegen, verweist § 11 Abs. 1 S. 4 EStG auf § 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt, und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38a Abs. 1 S. 3 EStG beim Zuflussprinzip des § 11 EStG. Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung der Vorinstanz, die Auszahlung des Wertguthabens sei dem Kläger als sonstiger Bezug nicht im Streitjahr zugeflossen, revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

Die Ausgleichszahlung stellt einen sonstigen Bezug dar. Sie hat ihre Ursache in der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Nur wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit endet, ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung - wie hier geschehen - zivilrechtlich durch Zahlung eines Entgeltes auszugleichen

Unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage ein Ausgleich im Streitfall erfolgte, ist das den Ausgleichsanspruch begründende Ereignis einzig in der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu sehen. Die daraufhin wegen des unvorhergesehenen Abbruchs getätigte Ausgleichszahlung stellt deshalb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und mithin keinen laufenden Arbeitslohn i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG dar. Die sonstigen Bezüge waren nach §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht im Streitjahr zu versteuern. Denn die Auszahlung des Ausgleichsanspruchs erfolgte erst Ende Januar des dem Streitjahr folgenden Jahres.

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