19.12.2012

Bei Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich

Die Klageerhebung zum FG per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist zwar formunwirksam. Dieser Mangel kann jedoch beseitigt werden, da grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

FG Rheinland-Pfalz 7.12.2012, 6 K 1736/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a. die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt dem im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die Kläger bei dem Finanzamt Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung beinhaltet u.a. den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4.6.2010 ging die Klage dort per E-Mail ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berichterstatterin den Klägern mit Verfügung vom 11.6.2010 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Darauf hin wurde die Klage am 14.6.2010 nochmals per Telefax - mit den Unterschriften der Kläger - erhoben.

Das FG bejahte die Zulässigkeit der Klage. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die am 4.6.2010 per E-Mail erhobene Klage war nicht formgerecht, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen war. Die am 14.6. per Telefax erhobene Klage mit den Unterschriften der Kläger war zwar formwirksam, ging aber wegen Überschreitens der Klagefrist von einem Monat verspätet bei Gericht ein. Dennoch war die Zulässigkeit der Klage zu bejahen, da hinsichtlich der verspätet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11.6.2010 innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert haben, und die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen damit gewahrt wurde. Die Kläger konnten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung nicht erkennen, dass die per E-Mail erhobene Klage unzulässig war - denn für einen Laien ist es nicht ohne Weiteres erkennbar, dass "Schriftform" bedeutet, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein muss.

Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genügt, enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nämlich nicht. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei ähnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einsprüchen per E-Mail genügen lässt, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen muss, dass dies nicht für eine Klage gilt.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 19.12.2012
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