03.09.2026

Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

1. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn (...)

BFH v. 3.6.2026 - X R 27/23
die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.

2. Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

Der Sachverhalt:
Die Kinder der Kläger besuchten im Streitjahr 2019 eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der Schule ist eine Stiftung. Seit September 2016 waren die Kläger Mitglieder des Fördervereins der Schule. Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Dieser leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2019 unberücksichtigt und lehnte einen Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen.

Das hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt.

Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streitjahr an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Zum Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für den Schulbesuch eines Kindes gehören auch Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, sofern die Verwendung der Mittel zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs nachgewiesen ist.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es macht für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebt oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden.

Die zweckentsprechende Mittelverwendung muss allerdings nachgewiesen werden. Ist sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reicht dies regelmäßig aus. Andernfalls muss der Steuerpflichtige --wie hier-- im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden sind.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

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