Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern
BMF-Schreiben
§§ 5, 8 FKAustG
§ 5 Abs. 1 FKAustG verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute u.a. ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden. Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Abs. 1 AO und nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. Das Datenschema steht im Internet unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
BMF online
§ 5 Abs. 1 FKAustG verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute u.a. ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden. Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Abs. 1 AO und nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. Das Datenschema steht im Internet unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.