18.01.2024

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland

Mit BMF-Schreiben v. 12.1.2024 hat die Finanzverwaltung zu den Rechtsfolgen des § 14b AO Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.1.2024 - IV D 1 - S 0284/20/10006 :003, DOK 2024/0027626

AO § 14b

Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411, wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 in § 14b AO u.a. Folgendes geregelt:

"Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist."

Hieraus folgt, dass Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland ab 1.1.2024 an die Limited selbst zu richten sind, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1.1.2024 ihr gegenüber geltend zu machen.

Die bisherige Regelung im BMF-Schreiben v. 30.12.2020 - IV A 3 - S 0284/20/10006 :003, (BStBl I 2021, 46) wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.
BMF online
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