06.08.2020

Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien

Das BMF hat das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF v. 23. 7. 2020 - IV C 5 - S 1961/19/10002 :001

WoPG § 4a Abs. 4

Nach § 4a Absatz 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 10. 1997 (BGBl. 1997, I 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. 2019, 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämien-berechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung hat die Finanzverwaltung bekannt gemacht; es ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Gleichzeitig wurde die Bekanntmachung vom 26. 11. 2001 - IV C 5 - S 1961 - 35/01 - (BStBl. I 2001, 890) mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.
BMF online
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