Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen
BFH v. 9.7.2026 - III R 37/23
des Bruttobetrags zu berücksichtigen.
2. Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat drei Kinder. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht erwerbstätig. Der Kindsvater war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in der Schweiz einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in der Schweiz. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück.
Für die Kinder wurden von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Kindsvater als Einkommen versteuert. Außerdem wurden bei der Besteuerung des Kindsvaters in der Schweiz Kinderabzüge i.H.v. 10.300 CHF pro Kind berücksichtigt. Nachdem die Familienkasse zunächst Kindergeld festgesetzt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung wieder auf und setzte nur noch Differenzkindergeld vorläufig fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen (2013 bis 2015) ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin lediglich in geringem Umfang, die Revision der Familienkasse dagegen für überwiegend begründet.
Gründe:
Zwar hatte die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld. Streitig war hier jedoch, ob dieser Anspruch für denselben Zeitraum durch vorrangige Familienleistungsansprüche in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemindert oder ausgeschlossen war. Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Verhältnis zur Schweiz jedoch seit dem 1.4.2012 ebenfalls anwendbar.
Nach dem europäischen Koordinierungsrecht unterfällt jeder Elternteil nur dem Recht eines Staates. Im Streitfall unterlag die Klägerin mangels Erwerbstätigkeit dem Recht ihres Wohnsitzstaates, also deutschem Recht. Auf ihren Ehemann fand aufgrund dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Schweizer Recht Anwendung. Daher war das deutsche Kindergeld für die Klägerin mit den Schweizer Familienleistungen für den Ehemann zu koordinieren.
Beim Ehemann war allerdings nur die kantonale Kinderzulage zu qualifizieren, nicht hingegen der nur bei der Besteuerung berücksichtigten Kinderabzug als Familienleistungen i.S.d. europäischen Koordinierungsrechts. Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 68 der Verordnung. Danach gehen Ansprüche die -wie hier beim Ehemann- durch eine Beschäftigung ausgelöst werden, den Ansprüchen vor, die -wie bei der Klägerin- nur durch den Wohnsitz ausgelöst werden.
Vorrangig war daher die Schweiz zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, weshalb Deutschland nur insoweit Differenzkindergeld zahlen musste, als dieses höher war als die Schweizer Familienleistungen. Insoweit war der Bruttobetrag der Kinderzulagen, nicht aber der in der Schweiz gewährte Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.
Das Urteil hat Bedeutung für Elternteile, die in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in Deutschland leben.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BFH online
2. Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat drei Kinder. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht erwerbstätig. Der Kindsvater war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in der Schweiz einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in der Schweiz. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück.
Für die Kinder wurden von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Kindsvater als Einkommen versteuert. Außerdem wurden bei der Besteuerung des Kindsvaters in der Schweiz Kinderabzüge i.H.v. 10.300 CHF pro Kind berücksichtigt. Nachdem die Familienkasse zunächst Kindergeld festgesetzt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung wieder auf und setzte nur noch Differenzkindergeld vorläufig fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen (2013 bis 2015) ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin lediglich in geringem Umfang, die Revision der Familienkasse dagegen für überwiegend begründet.
Gründe:
Zwar hatte die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld. Streitig war hier jedoch, ob dieser Anspruch für denselben Zeitraum durch vorrangige Familienleistungsansprüche in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemindert oder ausgeschlossen war. Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Verhältnis zur Schweiz jedoch seit dem 1.4.2012 ebenfalls anwendbar.
Nach dem europäischen Koordinierungsrecht unterfällt jeder Elternteil nur dem Recht eines Staates. Im Streitfall unterlag die Klägerin mangels Erwerbstätigkeit dem Recht ihres Wohnsitzstaates, also deutschem Recht. Auf ihren Ehemann fand aufgrund dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Schweizer Recht Anwendung. Daher war das deutsche Kindergeld für die Klägerin mit den Schweizer Familienleistungen für den Ehemann zu koordinieren.
Beim Ehemann war allerdings nur die kantonale Kinderzulage zu qualifizieren, nicht hingegen der nur bei der Besteuerung berücksichtigten Kinderabzug als Familienleistungen i.S.d. europäischen Koordinierungsrechts. Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 68 der Verordnung. Danach gehen Ansprüche die -wie hier beim Ehemann- durch eine Beschäftigung ausgelöst werden, den Ansprüchen vor, die -wie bei der Klägerin- nur durch den Wohnsitz ausgelöst werden.
Vorrangig war daher die Schweiz zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, weshalb Deutschland nur insoweit Differenzkindergeld zahlen musste, als dieses höher war als die Schweizer Familienleistungen. Insoweit war der Bruttobetrag der Kinderzulagen, nicht aber der in der Schweiz gewährte Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.
Das Urteil hat Bedeutung für Elternteile, die in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in Deutschland leben.
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.