04.01.2024

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse

Mit BMF-Schreiben v. 18.12.2023 hat die Finanzverwaltung die seit 2021 unverändert bestehende Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2024 angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.12.2023 - IV D 5 - S 2285/19/10001 :004, DOK 2023/1199561

EStG § 1 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, § 32 Absatz 6 Satz 4, § 33a Absatz 1

Die Ländergruppeneinteilung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet; die sich gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1.1.2021 ergebenden Änderungen ab 1.1.2024 werden im ersten Teil des BMF - Schreibens dargestellt. Sodann folgt die für Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG maßgebende Tabelle, aus der ersichtlich ist, ob die Beträge in voller Höhe, mit ¾, ½, oder mit ¼ anzusetzen sind.
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