16.07.2026

Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren

1. Außerordentliche Aufwendungen i.S.d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich (...)

BFH v. 6.5.2026 - II R 2/24
den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.

2. Ob es sich bei Aufwendungen um "außerordentliche" Aufwendungen handelt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Speditions‑GmbH. Zum 1.1.2017 hatte der Beigeladene zu 1) dem Beigeladenen zu 2) 50 % der Anteile an der Klägerin geschenkt. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 3.8.2023 den Wert dieses Anteils nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG für Zwecke der Schenkungsteuer nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren fest. Dabei rechnete es Verzugszinsen auf Zollabgaben nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG als außerordentliche Aufwendungen dem Ausgangswert der Jahre 2014 bis 2016 wieder hinzu.

Die Zinsen standen im Zusammenhang mit einem im Ausland geführten Gerichtsverfahren über Zollabgaben, die auf 1992 zurückgingen. Damals waren von der Klägerin erstellte Ausfuhrdokumente aus ungeklärten Gründen nicht an die Zollbehörden übermittelt worden. Die Hauptschuld wurde von der Versicherung erstattet.

Die Klägerin war der Ansicht, die Zinsaufwendungen seien im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens voll zu berücksichtigen. Wegen dann negativer Ertragswerte seien die Anteile nur mit dem Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG anzusetzen. Das FG wies die Sprungklage ab und qualifizierte die Zinsen als außerordentliche Aufwendungen i.S.d. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG.

Mit der Revision rügte die Klägerin die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "außerordentliche Aufwendungen" durch das FG. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Verzugszinsen auf Zollabgaben als außerordentliche Aufwendungen i.S.d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert des vereinfachten Ertragswertverfahrens hinzuzurechnen sind.

Die Bewertung der Anteile erfolgte hier nach §§ 199 ff. BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren. Ausgangspunkt war der steuerliche Gewinn (§ 4 Abs. 1 EStG), der nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG um außerordentliche Aufwendungen zu korrigieren war. Der Begriff der außerordentlichen Aufwendungen ist gesetzlich nicht definiert. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sind hiervon Aufwendungen erfasst, die ungewöhnlich sind oder den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen für die zukünftige Ertragskraft repräsentativ sind. Einmaliges Auftreten ist nicht erforderlich. Auch über mehrere Jahre verteilte Aufwendungen können außerordentlich sein.

Die Korrektur dient dazu, Sondereffekte aus dem Vergangenheitsgewinn herauszurechnen, um eine realitätsgerechte Prognose des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags zu ermöglichen. Handelsrechtliche Wertungen (§ 277 Abs. 4 HGB a.F.) stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Ob ein Aufwand außerordentlich ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe der Aufwendungen.

Das FG hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Die Verzugszinsen beruhten auf einer außergewöhnlichen Haftungsinanspruchnahme infolge betrügerischer Handlungen Dritter, waren weder typisch für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb noch künftig zu erwarten und erreichten wegen der langen Verfahrensdauer eine außergewöhnliche Höhe. Die Würdigung des FG war somit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO).

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