08.11.2013

Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft als Anerkennungsvoraussetzung

Steuerberatungsgesellschaften können auch schon dann durch die Kammern anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihrer Geschäftsführer am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten.

BFH 6.8.2013, VII R 15/12
Der Sachverhalt:
Die klagende Steuerberatungsgesellschaft war im Jahr 2007 von dem Steuerberater K. zusammen mit der während des Streitverfahrens verstorbenen Frau K. gegründet worden und wollte daraufhin ihre Tätigkeit in Z. aufnehmen. Beide waren damals Mitglieder einer anderen Steuerberaterkammer in X. und gaben sich im Internet als in Y. tätige Steuerberater aus.

Die Steuerberaterkammer zögerte zunächst mit der Anerkennung, weil sie nicht die Anerkennungsvoraussetzung gegeben sah, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft - nämlich die damals dafür offenbar vorgesehene Frau K. - eine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich derselben habe. Aufgrund vielfacher Erörterung dieser Frage und zahlreicher Ermittlungen lehnte die Kammer schließlich den Antrag auf Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das Urteil des FG verletzte Bundesrecht und konnte deshalb keinen Bestand haben.

Zwar zählt zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 50 Abs. 1 S. 1 StBerG u.a., dass die Geschäftsführer Steuerberater sind und dass mindestens ein Steuerberater, der Geschäftsführer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben muss. Die Anerkennung der Gesellschaft kann jedoch ausnahmsweise bereits erfolgen, ohne dass eine solche Niederlassung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag unterhalten wird. Voraussetzung ist dann wiederum, dass es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten, mithin eine prognostische Einschätzung ergibt, dass die Anerkennung keinen Bestand haben könnte.

Überdies kann die Steuerberaterkammer in der Regel ausreichend sicherstellen, dass die künftige Steuerberatungsgesellschaft den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 2 StBerG genügen wird, indem sie die Ernsthaftigkeit der Absicht des als künftigen Geschäftsführer vorgesehenen Steuerberaters, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft zu begründen und dafür ggf. von anderswoher zu verlegen, anhand der dafür einschlägigen Indizien prüft. Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass sie ihre werbende Tätigkeit erst entfalten darf, wenn der Geschäftsführer eine solche Niederlassung tatsächlich begründet hat.

Ob im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass K. bei Anerkennung der Gesellschaft unverzüglich alles das unternimmt, was über die vorgenannte Mitteilung an die Steuerberaterkammer, die Verfügbarkeit einer Wohnung für den Geschäftsführer am Ort der Gesellschaft sowie den Abschluss einer Versicherung hinaus zur Begründung einer beruflichen Niederlassung i.S.d. § 50 Abs. 1 S. 2 StBerG erforderlich ist, hat das FG bei seiner Entscheidung nicht geprüft. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Dabei wird es sich darüber Klarheit verschaffen müssen, welche über Vorgenanntes hinausgehenden Anforderungen an die Begründung einer beruflichen Niederlassung gemäß vorgenannter Vorschrift im Einzelnen zu stellen sind.

Linkhinweis:

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