11.01.2024

Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Mit BMF-Schreiben v. 28.12.2023 hat die Finanzverwaltung zu den ab 1.1.2024 geltenden besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.12.2023 - III C 5 - S 7420/20/10007 :004, DOK 2023/1034581

UStG § 22g

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister nun ab dem 1.1.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom 18.2.2020 an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information - CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.

Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6.4.2022. Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen ausgeführt werden. Ziel ist es die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter zu verbessern.

Mit dem BMF-Schreiben v. 28.12.2023 geht die Finanzverwaltung ausführlich auf die gesetzlichen Neuregelungen ein.
BMF online
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