13.08.2026

Besteuerung des Abwicklungs- bzw. Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften

1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um (...)

BFH v. 15.4.2026 - I R 21/25 (I R 36/18)
vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen.

2. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X‑GmbH. Das Insolvenzverfahren war zum 1.1.2003 eröffnet worden. Die Schlussbilanz wurde am 5.3.2015 erstellt und das Verfahren mit Beschluss vom 19.7.2017 aufgehoben. Die GmbH ist inzwischen gelöscht. Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 betrug 17.501.688 €. Für den gesamten Abwicklungszeitraum 2003 bis 2015 ergab sich nach § 11 Abs. 2-7 KStG ein Abwicklungsgewinn von 5.770.273 €.

Für den Besteuerungszeitraum 2003 bis 2005 setzte das Finanzamt Körperschaftsteuer von 335.905 € fest. Der Verlustvortrag zum 31.12.2005 betrug 14.486.255 €. Für 2006 bis 2015 erließ die Steuerbehörde kalenderjahrbezogene Körperschaftsteuerbescheide. Dabei wurden überwiegend 0 € festgesetzt. Für 2007 ergaben sich 3.017 €, für 2011 (unter Vorbehalt) 23.257 € Körperschaftsteuer. Im Jahr 2011 wurde ein Gewinn von 1.387.450 € nur teilweise (1.232.470 €) mit Verlustvorträgen verrechnet. Der Rest unterlag wegen der Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG a.F.) nicht dem Verlustabzug. Zum 31.12.2011 verblieb ein Verlustvortrag von 11.834.880 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung 2011 wurde 2013 aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren beantragte der Kläger die Aufhebung aller Zwischenveranlagungen 2003 bis 2015 und den Erlass eines einheitlichen Körperschaftsteuerbescheids für den gesamten Abwicklungszeitraum. Das FG gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, die Zwischenveranlagungen aufzuheben und einen einheitlichen Bescheid 2003 bis 2015 zu erlassen, in dem der Abwicklungsgewinn von 5.770.273 € und ein Verlustvortrag von 11.641.157 € ohne Anwendung der Mindestbesteuerung zugrunde zu legen seien. Zur Begründung stellte es auf den endgültigen Wegfall der Verlustvorträge mit Ende der Liquidation (Definitiveffekt) ab.

Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die für 2003 bis 2015 erlassenen Körperschaftsteuerbescheide durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum ersetzt werden.

Bei der insolvenzbedingten Abwicklung richtet sich die Besteuerung nach § 11 Abs. 1 bis 6 i.V.m. Abs. 7 KStG. Zwar ist grundsätzlich der Gewinn des gesamten Abwicklungszeitraums maßgeblich. Dauert die Abwicklung jedoch länger als drei Jahre, erlaubt § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG die Festsetzung der Steuer für kürzere Besteuerungszeiträume. Der Senat qualifiziert die sog. Zwischenveranlagungen als endgültige Veranlagungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Zwar spricht § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG grundsätzlich für eine einheitliche Betrachtung des Abwicklungszeitraums, Satz 2 begrenzt diese Konzeption jedoch als Ausnahmeregelung für länger dauernde Verfahren.

Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die Bescheide lediglich vorläufig sein sollen. Zweck der Vorschrift ist insbesondere die Sicherung des Steueranspruchs sowie die Gewährleistung von Rechtssicherheit. Die Aufteilung eines mehrjährigen Abwicklungszeitraums in mehrere endgültige Besteuerungszeiträume steht weder der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch der Anwendung der §§ 11 Abs. 2 bis 6 KStG entgegen. Die konkrete Dauer des Besteuerungszeitraums ist durch gesonderten Verwaltungsakt zu bestimmen und eigenständig anfechtbar. Da der Kläger diese Verwaltungsakte nicht angegriffen hatte, waren sie im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen. Offenbleiben konnte, ob anschließend jährliche oder weitere Dreijahreszeiträume gebildet werden mussten.

Darüber hinaus war die Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. auch im Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum anzuwenden. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.7.2025 - 2 BvL 19/14 sind die Regelungen verfassungsgemäß. Dies gilt auch dann, wenn Verlustvorträge aufgrund der Abwicklung endgültig nicht mehr zur Verrechnung genutzt werden können. Das BVerfG sah hierin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, da die Mindestbesteuerung einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung dient und die gesetzgeberische Typisierung verfassungsrechtlich zulässig ist.

Eine besondere Härteklausel waren hier nicht geboten. Mögliche Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO waren eigenständigen Verfahren vorbehalten. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und sowohl die Klage auf Erlass eines einheitlichen Körperschaftsteuerbescheids für 2003 bis 2015 als auch die Anfechtungsklage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 abzuweisen.

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