Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
BFH v. 26.3.2026 - V R 46/25 (XI R 10/20)
Der Sachverhalt:
Für die Streitjahre 2012 bis 2014 entwickelte und vertrieb die im Inland ansässige Klägerin Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Der Vertrieb erfolgte u.a. über den von der in Irland ansässigen X. betriebenen Appstore. Endkunden konnten die Apps ausschließlich über diesen Appstore herunterladen. Hierfür mussten sie sich registrieren, Zahlungsdaten hinterlegen und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.
Zwischen X. und der Klägerin bestand eine standardisierte Vertriebsvereinbarung. Danach war die Klägerin Verkäuferin der Apps. X. stellte diese im Namen der Klägerin im Appstore zum Download und Kauf bereit, wickelte die Zahlungen ab und erhielt hierfür eine Provision von 30 %. Die Klägerin bestimmte die Preise und erbrachte den Support. Die Spiele konnten kostenlos heruntergeladen werden; Umsätze entstanden durch entgeltliche In-App-Käufe. Die Klägerin war im Appstore mit Firma, Rechtsform und Anschrift genannt. Nach jedem Kauf erhielt der Endkunde von X. eine Bestellbestätigung mit Hinweis auf den Erwerb beim jeweiligen Entwickler.
Zunächst behandelte die Klägerin die In-App-Käufe als eigene Leistungen an die Endkunden und erklärte hierfür inländische Umsatzsteuer. Zugleich ging sie davon aus, dass X. ihr gegenüber Vermittlungsleistungen erbracht habe, für die sie die Steuer nach § 13b UStG schulde. Mit berichtigten Umsatzsteuererklärungen vom 29.1.2016 vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, es liege eine Dienstleistungskommission vor. Danach habe sie ihre Leistungen an X. erbracht und X. an die Endkunden. Der Leistungsort ihrer Leistungen liege daher in Irland. Entsprechend reduzierte sie ihre inländischen steuerpflichtigen Umsätze sowie die bislang angesetzten Leistungen nach § 13b UStG.
Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt X. lediglich als Vermittlerin an und berücksichtigte die Änderungen nicht. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Hinsichtlich einer möglichen Steuerschuld nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das FG zurückzuverweisen.
Zunächst fehlen Feststellungen dazu, ob die an die Endkunden versandten Bestellbestätigungen die Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14c UStG erfüllen und ob diese der Klägerin als Ausstellerin zuzurechnen sind. Sollte dies so sein, hat das FG zu prüfen, in welchem Umfang die Rechnungsempfänger Endverbraucher waren. Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung entsteht bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG. An seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung hält der BFH insoweit nicht mehr fest.
Da weder die bisherige BFH- noch die EuGH-Rechtsprechung Feststellungen zum Anteil der Leistungen an Endverbraucher enthält, ist dieser Anteil gegebenenfalls im Schätzungswege unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere vorhandener statistischer Informationen über die Leistungsempfänger, zu ermitteln. Bei der Prüfung kann ferner berücksichtigt werden, dass die Beteiligten in den Streitjahren selbst von einer unmittelbaren Leistungserbringung der Klägerin an die Endkunden ausgingen und die Bestellbestätigungen diese Leistungen abrechnen sollten.
Die Vermutungsregelungen der Art. 18 und 19 MwStVO stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Bestimmung des Leistungsorts und die materielle Besteuerung, nicht jedoch die eigenständige Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG.
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Für die Streitjahre 2012 bis 2014 entwickelte und vertrieb die im Inland ansässige Klägerin Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Der Vertrieb erfolgte u.a. über den von der in Irland ansässigen X. betriebenen Appstore. Endkunden konnten die Apps ausschließlich über diesen Appstore herunterladen. Hierfür mussten sie sich registrieren, Zahlungsdaten hinterlegen und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.
Zwischen X. und der Klägerin bestand eine standardisierte Vertriebsvereinbarung. Danach war die Klägerin Verkäuferin der Apps. X. stellte diese im Namen der Klägerin im Appstore zum Download und Kauf bereit, wickelte die Zahlungen ab und erhielt hierfür eine Provision von 30 %. Die Klägerin bestimmte die Preise und erbrachte den Support. Die Spiele konnten kostenlos heruntergeladen werden; Umsätze entstanden durch entgeltliche In-App-Käufe. Die Klägerin war im Appstore mit Firma, Rechtsform und Anschrift genannt. Nach jedem Kauf erhielt der Endkunde von X. eine Bestellbestätigung mit Hinweis auf den Erwerb beim jeweiligen Entwickler.
Zunächst behandelte die Klägerin die In-App-Käufe als eigene Leistungen an die Endkunden und erklärte hierfür inländische Umsatzsteuer. Zugleich ging sie davon aus, dass X. ihr gegenüber Vermittlungsleistungen erbracht habe, für die sie die Steuer nach § 13b UStG schulde. Mit berichtigten Umsatzsteuererklärungen vom 29.1.2016 vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, es liege eine Dienstleistungskommission vor. Danach habe sie ihre Leistungen an X. erbracht und X. an die Endkunden. Der Leistungsort ihrer Leistungen liege daher in Irland. Entsprechend reduzierte sie ihre inländischen steuerpflichtigen Umsätze sowie die bislang angesetzten Leistungen nach § 13b UStG.
Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt X. lediglich als Vermittlerin an und berücksichtigte die Änderungen nicht. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Hinsichtlich einer möglichen Steuerschuld nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) ist die Sache nicht entscheidungsreif und an das FG zurückzuverweisen.
Zunächst fehlen Feststellungen dazu, ob die an die Endkunden versandten Bestellbestätigungen die Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14c UStG erfüllen und ob diese der Klägerin als Ausstellerin zuzurechnen sind. Sollte dies so sein, hat das FG zu prüfen, in welchem Umfang die Rechnungsempfänger Endverbraucher waren. Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung entsteht bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG. An seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung hält der BFH insoweit nicht mehr fest.
Da weder die bisherige BFH- noch die EuGH-Rechtsprechung Feststellungen zum Anteil der Leistungen an Endverbraucher enthält, ist dieser Anteil gegebenenfalls im Schätzungswege unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere vorhandener statistischer Informationen über die Leistungsempfänger, zu ermitteln. Bei der Prüfung kann ferner berücksichtigt werden, dass die Beteiligten in den Streitjahren selbst von einer unmittelbaren Leistungserbringung der Klägerin an die Endkunden ausgingen und die Bestellbestätigungen diese Leistungen abrechnen sollten.
Die Vermutungsregelungen der Art. 18 und 19 MwStVO stehen dem nicht entgegen. Sie betreffen lediglich die Bestimmung des Leistungsorts und die materielle Besteuerung, nicht jedoch die eigenständige Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG.
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