Besteuerungsanteil statt Ertragsanteil bei niederländischer ABP-Rente
FG Düsseldorf v. 6.5.2026 - 10 K 976/25 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2018 bis 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war bis 2015 als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und bezieht AOW- sowie ABP-Renten aus den Niederlanden. Die ABP-Rente beträgt jährlich brutto 15.477 € (Versicherungszeit 31,75 Jahre). Im Jahr 2018 erhielt er zusätzlich 1.078 € aus weiterer Rente. Die AOW-Renten betrugen 8.274 € (2018), 8.546 € (2019) und 8.789 € (2020). Die Kläger behandelten die ABP-Renten als Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a bb EStG mit einem Ertragsanteil von 18 % (2018: 2.979 €, 2019: 2.785,86 €, 2020: 2.785 €).
Das Finanzamt besteuerte die AOW-Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa EStG mit 70 % und bezog die ABP-Renten zunächst mit den von den Klägern erklärten Ertragsanteilen in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG). Nach Änderung der Bescheide (§ 164 Abs. 2 AO) setzte es die ABP-Renten beim besonderen Steuersatz mit einem Besteuerungsanteil von 70 % an, gestützt auf einen bundesweit durchgeführten Rechtstypenvergleich.
Die Einsprüche der Kläger wurden zurückgewiesen. Mit der Klage begehrten sie weiterhin die Einbeziehung der ABP-Renten nur mit dem Ertragsanteil und beantragen entsprechende Aufhebung/Änderung der Bescheide 2018 bis 2020.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war unbegründet. Die niederländische ABP-Rente wird zwar nach Art. 18 Abs. 2 DBA Niederlande 2012 ausschließlich in den Niederlanden besteuert, unterliegt jedoch nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem deutschen Progressionsvorbehalt. Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes war die Rente nach deutschem Recht zu qualifizieren.
Insofern ist die ABP-Rente als Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG einzuordnen. Maßgeblich ist dabei ihre Vergleichbarkeit mit der deutschen Basisversorgung. Trotz ihrer Einordnung als zweite Säule des niederländischen Alterssicherungssystems erfüllt sie aufgrund der Pflichtversicherung, der lebenslangen Versorgung sowie der Absicherung von Alter, Invalidität und Hinterbliebenen wesentliche Merkmale der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher war auch hier der Besteuerungsanteil und nicht lediglich der Ertragsanteil anzusetzen. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (intertemporale Korrespondenz) ist so gewahrt, da Beiträge zur ABP-Rente grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können. Die Änderungsbescheide für 2018 und 2019 waren zudem verfahrensrechtlich zulässig.
Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zwar hat der BFH bereits Kriterien für die Vergleichbarkeit ausländischer Altersrenten entwickelt, eine höchstrichterliche Entscheidung zur steuerlichen Einordnung der niederländischen ABP-Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG liegt bislang jedoch nicht vor. Damit misst das FG der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die weitere Rechtsentwicklung bei.
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Justiz NRW
Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2018 bis 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war bis 2015 als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und bezieht AOW- sowie ABP-Renten aus den Niederlanden. Die ABP-Rente beträgt jährlich brutto 15.477 € (Versicherungszeit 31,75 Jahre). Im Jahr 2018 erhielt er zusätzlich 1.078 € aus weiterer Rente. Die AOW-Renten betrugen 8.274 € (2018), 8.546 € (2019) und 8.789 € (2020). Die Kläger behandelten die ABP-Renten als Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a bb EStG mit einem Ertragsanteil von 18 % (2018: 2.979 €, 2019: 2.785,86 €, 2020: 2.785 €).
Das Finanzamt besteuerte die AOW-Rente nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa EStG mit 70 % und bezog die ABP-Renten zunächst mit den von den Klägern erklärten Ertragsanteilen in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG). Nach Änderung der Bescheide (§ 164 Abs. 2 AO) setzte es die ABP-Renten beim besonderen Steuersatz mit einem Besteuerungsanteil von 70 % an, gestützt auf einen bundesweit durchgeführten Rechtstypenvergleich.
Die Einsprüche der Kläger wurden zurückgewiesen. Mit der Klage begehrten sie weiterhin die Einbeziehung der ABP-Renten nur mit dem Ertragsanteil und beantragen entsprechende Aufhebung/Änderung der Bescheide 2018 bis 2020.
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Die Gründe:
Die Klage war unbegründet. Die niederländische ABP-Rente wird zwar nach Art. 18 Abs. 2 DBA Niederlande 2012 ausschließlich in den Niederlanden besteuert, unterliegt jedoch nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem deutschen Progressionsvorbehalt. Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes war die Rente nach deutschem Recht zu qualifizieren.
Insofern ist die ABP-Rente als Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG einzuordnen. Maßgeblich ist dabei ihre Vergleichbarkeit mit der deutschen Basisversorgung. Trotz ihrer Einordnung als zweite Säule des niederländischen Alterssicherungssystems erfüllt sie aufgrund der Pflichtversicherung, der lebenslangen Versorgung sowie der Absicherung von Alter, Invalidität und Hinterbliebenen wesentliche Merkmale der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher war auch hier der Besteuerungsanteil und nicht lediglich der Ertragsanteil anzusetzen. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (intertemporale Korrespondenz) ist so gewahrt, da Beiträge zur ABP-Rente grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können. Die Änderungsbescheide für 2018 und 2019 waren zudem verfahrensrechtlich zulässig.
Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zwar hat der BFH bereits Kriterien für die Vergleichbarkeit ausländischer Altersrenten entwickelt, eine höchstrichterliche Entscheidung zur steuerlichen Einordnung der niederländischen ABP-Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG liegt bislang jedoch nicht vor. Damit misst das FG der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die weitere Rechtsentwicklung bei.
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